Die Umstellung auf das TSE-Kassensystem hat einige komplexe Fragen aufgeworfen. Im Folgenden haben wir für Sie einige der aktuellen Fragen und Antworten zusammengestellt:
1. Gibt es mittlerweile eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit?
Antwort: Die Freischaltung des Verfahrens zur elektronischen Übermittlung wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Es handelt sich um ein bundeseinheitliches Verfahren, auf deren Umsetzung nicht unmittelbar Einfluss genommen werden kann. Ein konkreterer Bereitstellungszeitpunkt kann gegenwärtig nicht genannt werden.
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2. Welche Daten und auf welche Weise sollen diese an das zuständige Finanzamt übermittelt werden?
Antwort: Eine proaktive Übermittlung von Daten (aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem und / oder der TSE) an das Finanzamt ist nicht vorgesehen. Die Zurverfügungstellung ist ausschließlich im Rahmen einer Außenprüfung oder Nachschau erforderlich.
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3. Gibt es bereits Tipps oder Warnungen zur Nutzung bestimmter TSEs?
Antwort: Allgemeine Informationen zu Zertifizierungen von Produkten sind auf der Webseite des BSI unter Produktzertifizierung zu finden.
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4. Welche Systeme sind bereits zertifiziert?
Antwort: Sobald ein Zertifizierungsverfahren abgeschlossen ist und der Hersteller der Veröffentlichung zugestimmt hat, werden die Zertifizierungsunterlagen veröffentlicht. Hierfür hat das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) im Bereich der Produktzertifizierung einen eigenen Bereich eingerichtet.
Zertifizierte Systeme finden Sie beispielsweise bei unseren DEHOGA Bayern Partnerfirmen.
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5. Funktionieren bereits Cloudlösungen?
Antwort: Sowohl cloud-basierte Lösungen als auch „physische“ Lösungen (Token-Lösungen) stehen zur Verfügung.
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6. Auf was muss der Gastronom/Hotelier achten?
Antwort: Die Pflichtangaben aufgrund der Absicherung der Daten sind in § 6 der Kassensicherungsverordnung geregelt. Diese umfassen neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers u.a. das Datum der Belegausstellung, den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
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7. Gibt es Hinweise, ob die TSE korrekt funktioniert?
Antwort: Ein leicht überprüfbarer Hinweis für die erfolgreiche Integration einer TSE ist der gedruckte Beleg mit den entsprechenden Sicherheitsmerkmalen (z.B. Transaktionsnummer i. S. d. § 6 Kassensicherungsverordnung - KassenSichV). Im Umkehrschluss ist davon ausgehen, dass bei Fehlen der Sicherheitsmerkmale auf dem Beleg zumindest keine vollständige Umsetzung der Anforderungen des § 146a AO erfolgt ist.
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8. Wie erfolgt die Übermittlung?
Antwort: Eine proaktive Übermittlung von Daten (aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem und / oder der TSE) an das Finanzamt ist nicht vorgesehen. Die Zurverfügungstellung ist ausschließlich im Rahmen einer Außenprüfung oder Nachschau erforderlich.
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9. Für was ist der QR-Code?
Antwort: § 6 KassenSichV regelt, dass die Angaben auf einem Beleg für jedermann ohne maschinelle Unter-stützung lesbar sein müssen. Ein QR-Code ist aktuell nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der QR-Code (i. S. d. Anhang I der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme - DSFinV-K) ermöglicht jedoch eine schnellere Belegprüfung, die sowohl für die Finanzverwaltung als auch für den/die Betriebsinhaber/-in bei Kassen-Nachschauen (oder einer Außenprüfung) einen erheblichen zeitlichen Vorteil mit sich bringt.
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10. Muss immer ein belegt gedruckt werden oder gibt es bereits digitale Belege?
Antwort: Der Beleg kann gem. § 6 KassenSichV in elektronischer Form oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Zwischenzeitlich wird durch diverse Anbieter eine Lösung für eine papierlose Belegbereitstellung angeboten. Zur Erfüllung der Belegausgabepflicht ist es beispielsweise ausreichend, elektronisch erzeugte Kassenbelege auf einem Server zum Download bereitzustellen und dem Kunden den Downloadlink, z.B. als QR-Code-Anzeige, auf einer elektronischen Bestellhilfe oder einem Kundendisplay zur Verfügung zu stellen. Die Übertragung des elektronischen Belegs ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Entgegennahme ist ausreichend. D.h. der Kunde ist nicht verpflichtet den Beleg herunterzuladen. Die erforderliche Zustimmung für eine elektronische Bereitstellung (vgl. § 6 Satz 3 KassenSichV) kann allgemein (auch konkludent) oder nur für den jeweiligen Einzelfall erklärt werden (vgl. Anwendungserlass zu § 146a AO Tz. 6.3). Sollte der Kunde beispielsweise nicht ausdrücklich einen Papierbeleg wünschen, ist von einer konkludenten Zustimmung auszugehen und die Voraussetzung des § 6 Satz 3 KassenSichV gilt als erfüllt.
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11. Wo erhalte ich weitere Informationen und Auskünfte?
Antwort: Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie hier:
- Häufig gestellte „Fragen und Antworten Katalog“ des BSI
- FAQ des BMF: Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug
- Für weitere Auskünfte steht Ihnen neben dem jeweilig örtlichen Finanzamt auch das BayLfSt (Referat St 41) zur Verfügung.