Ab 1. Oktober 2016 muss die Klausel zur arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist dem Arbeitnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs in Textform ermöglichen. Die bisher üblicherweise normierte Schriftform führt zur Unwirksamkeit der Klausel.
- Das bedeutet, dass wir in unseren Musterarbeitsverträgen in der Klausel zu den Ausschlussfristen das bisherige Schriftformerfordernis durch Textform ersetzt haben.
- Dem Textformerfordernis genügen z.B. auch E-Mail oder Fax.
- Klauseln in neuen Formulararbeitsverträgen, die weiter Schriftformerfordernisse vorsehen, sind unwirksam. Es würde dann die gesetzliche Verjährungsfrist eingreifen.
- In Altverträgen (vor dem 01.10.2016 abgeschlossen) besteht kein Anpassungsbedarf.
- Auf tarifvertragliche Ausschlussfirsten hat die Neuregelung keine Auswirkung, denn Tarifverträge sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB.
Die neuen Arbeitsverträge finden Sie hier.