Exklusiv für DEHOGA Bayern-Mitglieder: NEUE Arbeitsverträge kostenfrei

Aufgrund der Neufassung des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts mussten die Musterarbeitsverträge geändert werden.

Ab 1. Oktober 2016 muss die Klausel zur arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist dem Arbeitnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs in Textform ermöglichen. Die bisher üblicherweise normierte Schriftform führt zur Unwirksamkeit der Klausel.

 

  • Das bedeutet, dass wir in unseren Musterarbeitsverträgen in der Klausel zu den Ausschlussfristen das bisherige Schriftformerfordernis durch Textform ersetzt haben.
  • Dem Textformerfordernis genügen z.B. auch E-Mail oder Fax.
  • Klauseln in neuen Formulararbeitsverträgen, die weiter Schriftformerfordernisse vorsehen, sind unwirksam. Es würde dann die gesetzliche Verjährungsfrist eingreifen.
  • In Altverträgen (vor dem 01.10.2016 abgeschlossen) besteht kein Anpassungsbedarf.
  • Auf tarifvertragliche Ausschlussfirsten hat die Neuregelung keine Auswirkung, denn Tarifverträge sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB.


Die neuen Arbeitsverträge finden Sie hier.