Gemäß § 125 SGB IX haben Schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwer behinderten Menschen auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwer behinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben diese Regelungen unberührt.
[weiter zu Mehrarbeit]
[zurück]