Schwerbehindertenvertretung

Zur Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb besteht eine Schwerbehindertenvertretung (§§ 93 – 100 SGB IX). Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats. Die Schwerbehindertenvertretung übt aber nicht die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für die Schwerbehinderten aus, denn auch für die Schwerbehinderten ist allein der Betriebsrat deren Repräsentant.
 

  • Wahl und Amtszeit


In Betrieben, in denen wenigstens 5 und nicht mehr als 200 schwer behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, können eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.
 
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwer behinderten Menschen.
 
Wählbar sind alle in dem Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit 6 Monaten angehören. Besteht der Betrieb weniger als 1 Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der 6-monatigen Zugehörigkeit. Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.
 

  • Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung


Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwer behinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an das Arbeitsamt. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwer behinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die Einzelne oder die schwer behinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwer behinderter Menschen im Betrieb durchzuführen. Die für die Betriebsversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

 


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