Für Schwerbehinderte besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der wie der allgemeine Kündigungsschutz erst nach einer Beschäftigung von 6 Monaten einsetzt (§§85-92 SGB IX). Dies gilt auch für den Kleinbetrieb.
Er besteht darin, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Dies gilt auch bei einer außerordentlichen Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung ihre Ursache in der Behinderung hat oder nicht.
Die Kontrolle, ob das Integrationsamt zu Recht die Zustimmung erteilt oder verweigert hat, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Kontrolle, ob die Kündigung wirksam ist, obliegt dagegen wie auch sonst den Arbeitsgerichten.
Ordentliche Kündigung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer behinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt schriftlich. Das Integrationsamt soll die Entscheidung innerhalb 1 Monats treffen.
Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwer behinderten Menschen zugestellt. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb 1 Monats nach Zustellung erklären. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Daraus ergibt sich folgender Ablauf:
Außerordentliche Kündigung
Die Vorschriften für die ordentliche Kündigung gelten mit folgenden Ausnahmen auch für die außerordentliche Kündigung:
Erweiterter Beendigungsschutz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer behinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.