Besonderer Kündigungsschutz

 

Für Schwerbehinderte besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der wie der allgemeine Kündigungsschutz erst nach einer Beschäftigung von 6 Monaten einsetzt (§§85-92 SGB IX). Dies gilt auch für den Kleinbetrieb.
 
Er besteht darin, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Dies gilt auch bei einer außerordentlichen Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung ihre Ursache in der Behinderung hat oder nicht.
 
Die Kontrolle, ob das Integrationsamt zu Recht die Zustimmung erteilt oder verweigert hat, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Kontrolle, ob die Kündigung wirksam ist, obliegt dagegen wie auch sonst den Arbeitsgerichten.
 
Ordentliche Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer behinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt schriftlich. Das Integrationsamt soll die Entscheidung innerhalb 1 Monats treffen.
 
Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwer behinderten Menschen zugestellt. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb 1 Monats nach Zustellung erklären. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Daraus ergibt sich folgender Ablauf:

  • Der Arbeitgeber muss zunächst die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes einholen und hat dann 1 Monat Zeit,
  • anschließend den Arbeitnehmer mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu kündigen.

Außerordentliche Kündigung

Die Vorschriften für die ordentliche Kündigung gelten mit folgenden Ausnahmen auch für die außerordentliche Kündigung:

  • Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen beim Integrationsamt beantragt werden. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
  • Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrags an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
  • Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.

Erweiterter Beendigungsschutz

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer behinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.
 


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