(München) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss von heute die bis zum 21. Juni geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, als nicht rechtskonform erachtet.
„Wir begrüßen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof“, so Dr. Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern, „konkret bedeutet dies, dass Gastronomiebetriebe ab sofort zumindest vorläufig so lange geöffnet haben dürfen, wie vor der Corona-Pandemie. Angesichts niedriger Infektionszahlen können wir wieder mehr Freiheit wagen. Zugleich belegt das niedrige Infektionsgeschehen, dass unsere Hygienekonzepte funktionieren.“ Geppert verweist auch auf den wirtschaftlichen Aspekt: „Wenn derzeit Corona-bedingt deutlich weniger Gäste einen gastronomischen Betrieb aufsuchen dürfen, ist dies jetzt zumindest wieder länger möglich. Der Beschluss schafft unseren Betrieben zusätzliche unternehmerische Spielräume.“ Zugleich appelliert Geppert an die Gäste: „Corona gibt es nach wie vor, jetzt liegt es an uns, mit diesen wiedergewonnenen Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen.“
Nähere Informationen unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/pressemitteilung_corona_gastronomie_offnungszeitenbeschrankung.pdf
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