Bereits vor einiger Zeit hatte DEHOGA compact vor wettbewerbswidrig beworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) über die Webseite www.dransay.com gewarnt. Aus gegebenem Anlass weisen wir auf Folgendes hin: Die hinter der Webseite stehende Ltd. hat mittlerweile ihren Sitz aus Deutschland wegverlegt, bietet aber weiter AU’s ohne persönlichen Arztkontakt an. Eine solche AU entspricht nicht deutschem Recht und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen. Auch die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung wurde Ende März dieses Jahres beendet.
Mehrere für die genannte Webseite tätige „Ärzte“ mit verschiedenen Praxisadressen in ganz Deutschland sind den Krankenkassen namentlich bekannt (Haresh Kumar, Ahmad Abdullah, Hassan Zuberi). Diese sind nicht bei den Ärztekammern registriert, worauf auf den Webseiten der Ärztekammern auch hingewiesen wird. Von diesen „Ärzten“ kann es deshalb auch keine eAU’s geben.
Der DEHOGA empfiehlt Arbeitgebern von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, ausschließlich eine eAU als Grundlage für die Entgeltfortzahlung zu akzeptieren. Eine Papier-AU als „Doppel“ für den Arbeitnehmer ist zwar sinnvoll. Es gibt aber – selbst bei Behandlung durch einen Privatarzt – keinen nachvollziehbaren Grund, warum bei gesetzlich Versicherten keine eAU ausgestellt wird. Wenn die eAU durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse angefragt wird und „Ablehnungsgrund 4“ erscheint, bedeutet das, dass die Krankenkasse die eAU nicht akzeptiert hat. Papier-AU’s der genannten Personen können Sie immer zurückweisen und den einreichenden Mitarbeiter auf die entsprechende Warnung auf der Webseite Ihrer Landes-Ärztekammer hinweisen. Sollten Sie Entgeltfortzahlungswünschen Ihrer Arbeitnehmer auf Basis einer Papier-AU eines anderen „Arztes“ ausgesetzt sein und Grund zur Annahme eines Missbrauchs haben, können Sie solche Fälle dem DEHOGA mitteilen. Wir melden Verdachtsfälle an den GKV-Spitzenverband weiter.
Hier einige Warnmeldungen auf Webseiten von Ärztekammern: