Ist mit dem Mitarbeiter als Entlohnungsform eine Umsatzbeteiligung vereinbart, so ergeben sich aufgrund der seit 1. Januar 2021 geänderten Mehrwertsteuersätze nachfolgende Prozentsätze, getrennt nach Speisen und Getränken. Die Umsatzbeteiligung errechnet sich immer aus dem Nettoumsatz bzw. die um Mehrwertsteuer und den Bedienungsgeldanteil entlasteten Inklusivpreise.
Nachstehend finden Sie die Umsatzbeteiligung Bedienungspersonal ab 2021