Vor fünf Jahren, zum 1. Januar 2015, wurde das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Deutschland eingeführt, laut dem der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgesetzt wird. Demnach erfolgt eine Erhöhung zum Jahreswechsel 2019/2020:
Ab 1. Januar 2020 beträgt der allgemeine Mindestlohn 9,35 Euro pro Stunde, statt vorher 9,19 Euro.
Weiterhin gilt für die Gaststätten- und Beherbergungsbranche die Dokumentationspflicht für geringfügig Beschäftigte. Dabei vermerkt werden muss der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende des jeweiligen Tages sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit. Beachtet werden muss hierbei, dass Pausenzeiten nicht zur Arbeitszeit zählen und somit herausgerechnet werden.
Da mit der Aufzeichnungspflicht ein Mehraufwand an Bürokratie verbunden ist, fordern wir weiterhin das außer Kraft Setzen dieser Regelung. Ein vorliegender, schriftlicher Arbeitsvertrag regelt die Wochenarbeitsstunden sowie die Vergütung und gewährleistet somit die Zahlung des Mindestlohnes. Ebenso ist es unser Anliegen, die Anrechnung von Kost und Logis sicherzustellen und Kontrollen der Zollbehörden ohne konkreten Verdacht sowie die Auftraggeberhaftung auszusetzen.
Weitere Änderungen ab Jahreswechsel betreffen beispielsweise die Verpflegungspauschalen, die Sachbezugswerte bei Mahlzeiten, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder die Steuerfreiheit zweckgebundener Gutscheine und Geldkarten. Informationen zu diesen Themen finden Sie hier.