Mindestlohn der Zeitarbeit erhöht

Per Verordnung ist der Tarifabschluss für die Zeitarbeitsbranche als Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgesetzt worden. Damit gelten neue Mindeststundenentgelte.

Per Verordnung ist der Tarifabschluss für die Zeitarbeitsbranche als Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgesetzt worden. Damit gelten folgende Mindeststundenentgelte:

  • 12,43 Euro ab 1. Januar 2023 bis 31. März 2023,
  • 13,00 Euro ab 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023,
  • 13,50 Euro ab 1. Januar 2024 bis 31. März 2024.

Die Verordnung gilt für alle im Inland wie Ausland ansässigen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) im Inland beschäftigte Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Dies gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht.