Die Einführung eines elektronischen Meldesystems für elektronische Kassen wurde schon mehrfach verschoben. Nun teilte das Bundesfinanzministerium mit, dass die technischen Voraussetzungen nunmehr geschaffen seien und die Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung neu in und außer Betrieb genommener elektronischer Kassensysteme ab dem 1. Januar 2025 endgültig zur Verfügung steht.
Was sind die neuen Vorgaben und Pflichten?
- Ab dem 1. Januar 2025 können alle im Unternehmen genutzten elektronischen Kassen beim Finanzamt an- und abgemeldet werden. Die Meldepflicht gilt sowohl für gekaufte als auch für gemietete oder geleaste Kassen. Es gilt eine Übergangsfrist: Bis zum 31. Juli 2025 sind alle Kassen an das Finanzamt zu übermitteln.
- Die Meldefrist beträgt einen Monat nach In- bzw. Außerbetriebnahme von Kassen, die ab dem 1. Juli 2025 in oder außer Betrieb genommen werden.
- Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 an- oder abgeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird ab dem 1. Januar 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt.
Sie haben noch Fragen zu den notwendigen Schritten oder benötigen Unterstützung? Claudia Goerge, Steuerberaterin vom DEHOGA Bayern Premium-Partner Acconsis, berät Sie gerne.
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