17/07 28. März 2007

Arbeitslosengeld für Saisonkräfte

In Folge zunehmender Brisanz greifen wir ein Thema auf, das bereits im Gastgewerbemagazin März 2005 ausführlich dargestellt wurde.

Ab 1. Februar 2006 gilt für Saisonkräfte, dass sie 8 Monate jährlich beschäftigt sein müssen, wenn sie zwischen den Saisonen während der gesamten arbeitsfreien Zeit Arbeitslosengeld I beziehen wollen. Das Gesetz schreibt vor, dass während einer Rahmenfrist von 24 Monaten über 16 Monate hinweg ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen muss, um insgesamt 8 Monate (jährlich 4 Monate) Arbeitslosengeld zu beziehen.

Arbeitet nun der Saisonarbeitnehmer innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten immer nur jeweils vom 1. April bis 31. Oktober (7 Monate), so erhält er im ersten Jahr kein Arbeitslosengeld und im zweiten Jahr nach einer Beschäftigungsdauer von insgesamt 14 Monaten für einen  Arbeitslosenzeitraum von 5 Monaten Arbeitslosengeld I. Gesetzlich stehen dem Arbeitnehmer bei dieser Beschäftigungsdauer 6 Monate Arbeitslosengeld zu, so dass er sich einen Monat für das kommende Jahr aufspart. Für die 5 Monate arbeitsfreie Zeit im dritten Jahr der Beschäftigung fällt der Saisonarbeitnehmer dann nach einem Monat Ar-beitslosengeld I für die restlichen 4 Monate in die Arbeitslosengeld II-Regelung. Das bedeutet für ihn, dass er für diese 4 Monate eigenes Vermögen, Verdienst des Ehepartners etc. zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen muss. Diese Regelung mit der Gefahr, Hartz IV Empfänger zu werden, entpuppt sich als Beschäftigungsfalle, weil viele Arbeitnehmer zur Vermeidung der geschilderten Folge keine Saisonbeschäftigung in der Gastronomie mehr annehmen wollen, wenn die Beschäftigungsdauer unter 8 Monaten liegt. Sie werden sich vermutlich einen sichereren Job suchen.

Deshalb ist eine 8-monatige Beschäftigung jährlich, z. B. vom 1. März bis 31. Oktober unter Einbringung von Urlaubsansprüchen und Freizeitausgleich erforderlich, um keine Lücke beim Arbeitslosengeldbezug entstehen zu lassen.

Wir können daher nur dringend raten, die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeitgestaltung zu nutzen und Ansprüche auf Urlaub, Feiertage und Freizeit in die 8-monatige Beschäftigungsdauer zu legen und diese Ansprüche nicht abzufinden oder abzugelten.