In den letzten Tagen hat sich die Hochwassersituation in mehreren Regionen Bayerns zugespitzt. Wir möchten unsere Mitglieder und die Öffentlichkeit über die neuesten Entwicklungen und wichtige Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck haben wir ein Merkblatt und ein Checkliste erstellt, die alle wesentlichen Informationen übersichtlich zusammenfassen. Darüber hinaus stellen wir Ihnen eine Auflistung der Versicherungskammer Bayern* zur Verfügung, welche aufzeigt, worauf die Versicherungen während der Hochwassersituation Wert legen. Alle drei Dokumente sind auch zum Download bereitgestellt.  

Wenn Sie von der Hochwasserlage betroffen sind oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden.

  • Notfallhotline: Unsere Notfallhotline steht Ihnen unter der Nummer 089 28760-500  zur Verfügung.

 

Bleiben Sie informiert! Auf unserer Webseite aktualisieren wir regelmäßig die neuesten Meldungen und Warnungen zur Hochwasserlage. Besuchen Sie außerdem die Website des Bayerischen Hochwassernachrichtendienstes für aktuelle Informationen und wichtige Hinweise hinsichtlich Ihrer Region. Wenden Sie sich gerne, wenn möglich, an ihre entsprechende Bezirksstelle oder an die DEHOGA Bayern-Zentrale und schildern Sie die Lage vor Ort. 

Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung.

Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. 

Ausführliche Informationen dazu wie Kurzarbeit anzuzeigen ist sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe hier.

Angesichts der schweren Hochwasserschäden hat das bayerische Kabinett ein Soforthilfe-Paket beschlossen. Bayern wird den Betroffenen schnell und unbürokratisch helfen. Das Hilfspaket wird eine Summe von "100 Millionen plus x" umfassen. Noch heute wird das Geld an die Bezirksregierungen überwiesen.

Die wichtigsten Eckpunkte des Soforthilfe-Pakets des bayerischen Kabinetts:

  • Privathaushalte können für Hausrat bis zu 5.000 Euro erhalten, bei Ölschäden bis zu 10.000 Euro. Bei "Versicherbarkeit" gibt es einen Abschlag von 50 Prozent. Voraussetzung für die Auszahlung dieser Hilfen ist ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
  • Für Unternehmen und Angehörige freier Berufe wird eine Soforthilfe von bis zu 200.000 Euro gewährt. Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.
  • In der Landwirtschaft werden Hilfen bis zu maximal 50.000 Euro gewährt. Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50  Prozent des Gesamtschadens erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25 Prozent begrenzt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
  • Allen Bürgern, Gewerbebetrieben, selbständig Tätigen sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind, stehen bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis max. 100 Prozent; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet).  
  • Zudem stehen allen vom Hochwasser Betroffenen steuerliche Erleichterungen zur Verfügung.

Hier geht's zum vollständigen Kabinettsbericht mit weiterführenden Informationen.

Weitere Infos zur Soforthilfe-Thematik des Wirtschaftsministeriums finden Sie hier

Die betroffenen Unternehmen werden nicht nur mit materiellen Schäden an Immobilie und Inventar konfrontiert, sie sehen sich auch einer Vielzahl von Absagen ihrer Gäste gegenüber oder müssen von sich aus stornieren. Hierzu einige Empfehlungen aus rechtlicher Sicht:

  • Es liegt Unmöglichkeit der Vertragserfüllung vor, wenn z.B. das Hotel die Gäste auf Grund der unmittelbaren Zerstörungen durch die Überflutung nicht mehr aufnehmen kann. Dieser Fall kann auch – wenn auch sehr viel unwahrscheinlicher – eintreten, wenn den Gästen die Anreise unmöglich wurde.
  • Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht bei von keiner Seite zu vertretender Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht.
  • Informieren Sie Ihre Gäste so zeitnah wie möglich darüber, dass Ihnen eine Aufnahme im Hotel oder Bewirtung der Gäste bis zur Behebung der Störung derzeit nicht möglich ist. (z.B. auf der Homepage, dem Anrufbeantworter etc, sofern noch möglich)
  • Um Schadensersatzansprüchen Ihrer Gäste zusätzlich vorzubeugen, sollten Sie diesen nach Möglichkeit zeitgleich Adressen von Kollegen zukommen lassen, die Betriebe der gleichen Kategorie betreiben und in der Lage sind, noch die entsprechende Leistung zu erbringen. Grundsätzlich ist zu den Stornierungen seitens der Gäste (v.a. in Beherbergungsbetrieben) aus rechtlicher Sicht Folgendes anzumerken: Durch die verbindliche Buchung oder Bestellung kommt ein gegenseitiger Vertrag zustande. Wenn vertraglich kein Rücktrittsrecht / Stornorecht vereinbart ist und keine Unmöglichkeit vorliegt, gibt es keine Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. 

 

Zu Fragen und zur Höhe des Entgelts bei unberechtigter Stornierung wenden Mitglieder sich am besten an ihre zuständige DEHOGA-Geschäftsstelle.

Benutzeranmeldung

Geben Sie Ihre Mitgliedsnummer und die Postleitzahl ein, um sich an der Website anzumelden:

Unser Dank gilt allen Helferinnen und Helfern vor Ort! Wir stehen Ihnen in dieser schwierigen Zeit zur Seite. Bleiben Sie sicher und achten Sie auf sich und Ihre Liebsten. 

 

Hinweis: Die im VKB-Flyer aufgeführte Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse stehen lediglich denjenigen zur Verfügung, die bereits Kunde bei der Versicherungskammer Bayern sind. Personen ohne bestehende Versicherung bei der VKB erhalten keine Auskünfte.

Erläuterungen der Meldestufen

Meldestufe 1:
Stellenweise kleinere Ausuferungen.

Meldestufe 2:
Land- und forstwirtschaftliche Flächen überflutet oder leichte Verkehrsbehinderungen auf Hauptverkehrs- und Gemeindestraßen.

Meldestufe 3:
Einzelne bebaute Grundstücke oder Keller überflutet oder Sperrung überörtlicher Verkehrsverbindungen oder vereinzelter Einsatz der Wasser- oder Dammwehr erforderlich.

Meldestufe 4:
Bebaute Gebiete in größerem Umfang überflutet oder Einsatz der Wasser- oder Dammwehr in großem Umfang erforderlich.

© Bayerisches Landesamt für Umwelt 2024